DaBPV – Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder zur Berücksichtigung in der Pflegeversicherung ab Juli 2025 elektronisch anfragen

Wichtig: Aktueller Hinweis 

Das BZSt hat über eine Downtime der BZSt-Schnittstelle informiert. Ursache für die Downtime ist ein Releasewechsel vom 21.07.2025 bis voraussichtlich 01.08.2025.
Der erforderliche Service für das DaBPV ist in diesem Zeitraum nicht erreichbar, es kommt zu entsprechenden Verzögerungen bei der Bearbeitung.

Das heißt für Sie: Versenden Sie weiterhin die Anfragen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) meldet Ihnen die ab 01.07.2025 gültige Elterneigenschaft und Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder über die Antwortzentrale zurück. Allerdings rechnet das BZSt damit, dass die Verarbeitung der bis zum 1.8.25 aufgelaufenen Rückstände bis Mitte August dauern wird.

Bestandsanfrage ab Juli 2025: Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen

Ab dem 1. Juli 2025 gilt für Arbeitgeber eine neue gesetzliche Verpflichtung: Nach § 55a SGB XI müssen für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten Bestandsanfragen zur Elterneigenschaft und Kinderanzahl beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden. Ziel ist eine korrekte und automatisierte Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen des neuen Datenaustauschverfahrens DaBPV

Mit dem Juli-Update 2025 ist diese Funktion in Lexware lohn+gehalt integriert und kann direkt über das Meldecenter genutzt werden.


Was ist die Bestandsanfrage?

Die Bestandsanfrage ist Teil des neuen elektronischen Meldeverfahrens DaBPV. Sie dient dazu, die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder eines Mitarbeiters automatisiert zu ermitteln. Diese Daten sind entscheidend für die korrekte Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge.


Wer ist betroffen?

Alle Arbeitgeber, die Mitarbeiter mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen beschäftigen, sind verpflichtet, eine Bestandsanfrage zu stellen – sowohl für bestehende als auch für neue Beschäftigungsverhältnisse.


Fristen im Überblick

  • Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse muss die Bestandsanfrage bis spätestens 31.12.2025 erfolgen.
  • Bei neuen Mitarbeitern ist die Anfrage ab dem Eintrittsmonat möglich – frühestens mit dem Monatswechsel.
  • Eine erneute Anfrage (z. B. bei Korrektur der ID-Nummer oder des Geburtsdatums) ist frühestens am Folgetag möglich.

Tipp: Führen Sie die Bestandsanfrage direkt nach dem Monatswechsel im Juli durch, um spätere Korrekturen zu vermeiden.


Voraussetzungen für die Anfrage

Damit die Bestandsanfrage erfolgreich übermittelt werden kann, müssen folgende Angaben in den Mitarbeiterstammdaten hinterlegt sein:

  • Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.)
  • Genaues Geburtsdatum

Fehlen diese Angaben, ist eine Anfrage nicht möglich. In diesem Fall sollte die Elterneigenschaft anhand geeigneter Nachweise (z. B. Geburtsurkunden) dokumentiert werden.


So unterstützt Lexware lohn+gehalt

Mit dem Update Juli 2025 ist die Bestandsanfrage direkt in Lexware lohn+gehalt integriert. Die Software prüft automatisch, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, und zeigt entsprechende Hinweise in der Meldeprüfliste an. Die Rückmeldungen des BZSt werden ebenfalls automatisch verarbeitet und in den Mitarbeiterdaten hinterlegt.


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Lexware hat hierzu auch ein Videoanleitung für den Schnelleinstieg in das Thema veröffentlicht:

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