E-Rechnung 2027: Warum der Zeitpunkt der Leistung wichtiger ist als der Rechnungsversand
Viele Unternehmen gehen aktuell davon aus, dass sie dank der Übergangsregelungen zur E-Rechnung bis Ende 2027 weiterhin ihre bisherigen Rechnungsformate verwenden können. Doch genau hier lauert ein wichtiges Detail, das insbesondere zum Jahreswechsel 2026/2027 Probleme verursachen kann.
Die häufigste Fehlannahme
Viele Unternehmer orientieren sich beim Thema E-Rechnung am Rechnungsdatum oder am Versandzeitpunkt. Für die Übergangsregelungen ist jedoch vor allem entscheidend, wann die Leistung erbracht wurde.
Das kann dazu führen, dass für bestimmte Umsätze bereits ab dem 1. Januar 2027 eine E-Rechnung erforderlich wird, obwohl das Unternehmen die allgemeinen Übergangsregelungen eigentlich noch nutzen dürfte.
Beispiel aus der Praxis
Stellen Sie sich vor:
- Eine Dienstleistung wurde im November 2026 erbracht.
- Die Rechnung wird erst im Januar 2027 erstellt und versendet.
- Der Kunde sitzt in Deutschland und der Umsatz fällt grundsätzlich unter die E-Rechnungspflicht.
In diesem Fall kann bereits eine E-Rechnung erforderlich sein, obwohl das Unternehmen aufgrund seines Umsatzes eigentlich noch von Übergangsregelungen profitieren könnte.
Achtung zum Jahreswechsel 2026/2027
Für Umsätze, die bereits 2025 oder 2026 ausgeführt wurden, gilt:
Wird die Rechnung erst ab dem 1. Januar 2027 übermittelt, kann die Verpflichtung zur E-Rechnung bereits greifen.
Entscheidend ist also nicht allein das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Wer kurz vor Jahresende Leistungen erbracht hat und die Rechnung erst 2027 verschickt, sollte daher genau prüfen, ob eine E-Rechnung notwendig ist.
Die 800.000-Euro-Grenze hilft nicht immer
Ein besonders häufiges Missverständnis betrifft die sogenannte 800.000-Euro-Grenze.
Diese erlaubt vielen Unternehmen, für im Jahr 2027 ausgeführte Umsätze weiterhin herkömmliche Rechnungen zu verwenden.
Wichtig ist jedoch:
Die Grenze gilt nur für Umsätze, die tatsächlich im Jahr 2027 erbracht werden.
Sie hilft nicht bei Leistungen aus den Jahren 2025 oder 2026, deren Rechnung erst 2027 verschickt wird.
Dadurch kann folgende Situation entstehen:
- Für eine Leistung aus 2026 ist bereits eine E-Rechnung erforderlich.
- Für eine Leistung aus 2027 darf das gleiche Unternehmen aufgrund der Übergangsregelung noch eine sonstige Rechnung verwenden.
Auf den ersten Blick wirkt das widersprüchlich, entspricht aber der aktuellen Gesetzeslage.
Was gilt bei Istversteuerern?
Auch Unternehmen mit Istversteuerung sollten aufmerksam sein.
Zwar entsteht die Umsatzsteuer hier oft erst mit Zahlungseingang, für die Frage der E-Rechnungspflicht spielt jedoch weiterhin der Zeitpunkt der Leistungserbringung die entscheidende Rolle.
Der spätere Zahlungseingang verschiebt daher nicht automatisch die Anforderungen an die Rechnungsform.
Gute Nachricht bei Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen
Etwas entspannter ist die Situation bei bereits ausgestellten:
- Anzahlungsrechnungen
- Vorausrechnungen
- Abschlagsrechnungen
Wurden diese vor dem jeweils geltenden Pflichtstichtag ordnungsgemäß erstellt, müssen sie nicht nachträglich erneut als E-Rechnung ausgestellt werden, nur weil die Zahlung oder die endgültige Leistung erst später erfolgt.
Was bedeutet das für Lexware-Anwender?
Wer Lexware einsetzt, sollte sich bereits jetzt auf die E-Rechnung vorbereiten und insbesondere zum Jahreswechsel die offenen Leistungen im Blick behalten.
Unsere Empfehlung:
✅ Prüfen Sie offene Aufträge und Leistungen aus 2026 frühzeitig.
✅ Erstellen und versenden Sie Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen möglichst noch vor dem 31.12.2026.
✅ Nutzen Sie die verbleibende Zeit, um Ihre Lexware-Installation und Ihre Prozesse auf den Empfang und Versand von E-Rechnungen vorzubereiten.
✅ Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Steuerberater, welche Umsätze unter die Übergangsregelungen fallen.
Fazit
Die Einführung der E-Rechnung bringt einige Besonderheiten mit sich. Besonders kritisch ist der Jahreswechsel 2026/2027. Hier kann bereits für ältere Umsätze eine E-Rechnung erforderlich sein, obwohl für neu ausgeführte Leistungen weiterhin Übergangsregelungen gelten.
Wer seine offenen Rechnungen rechtzeitig prüft und die Umstellung frühzeitig vorbereitet, vermeidet unnötige Rückfragen, Korrekturen und möglichen Ärger mit Geschäftspartnern oder Finanzverwaltung.
Tipp von SGB IT: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Lexware-Lösung bereits für die E-Rechnung vorbereitet ist oder Unterstützung bei der Einrichtung benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen dabei, den Wechsel rechtzeitig und ohne Überraschungen umzusetzen.
