ELStAM – Nachweis für den Mitarbeiter
Auch hier auf Wunsch aus den Lexware vor Ort Veranstaltungen eine Möglichkeit dem Mitarbeiter die erhaltenen ELStAM Daten auszudrucken. Es soll ja vorkommen das es Differenzen zu den erhaltenen Daten gibt.
Wenn es Differenzen gibt, können Sie so vorgehen:
a) Wenn die Daten noch nicht aus der Antwortzentrale übernommen wurden:
- Lassen Sie die abgerufenen ELStAM in der Antwortzentrale stehen
Nach der Übernahme sind die abgerufenen ELStAM bindend anzuwenden. - Die Abrechnung des betroffenen Mitarbeiters können Sie mit den bisherigen Steuerabzugsmerkmalen erstellen (max. 3 Monate).
- Nutzen Sie den Bericht: „zu übernehmende Stammdaten“. Wählen Sie im Druckdialog im Bereich Weitere Druckoptionen die Auswahl „für jeden Mitarbeiter eine neue Seite beginnen“. Sie erhalten dann einen Bericht, den Sie dem Mitarbeiter aushändigen können.
- Die Korrektur der ELStAM kann nur der Mitarbeiter selbst bei seinem Finanzamt beantragen.
Link für den Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) - Die ELSTER liefert nach der Änderung korrigierte ELStAM-Meldungen zurück. Sicherheitshalber sollte der Mitarbeit bei der Finanzverwaltung eine Ersatzbescheinigung erstellen lassen.
- Mit dem Abholen der Änderungslisten erhalten Sie die korrigierten ELStAM für den Mitarbeiter zurück und können diese dann in die Mitarbeiterstammdaten übernehmen.
b) Wenn die Daten aus der Antwortzentrale übernommen wurden:
- Sie sind zu Anwendung der gemeldeten ELStAM verpflichtet! Nur mit vorliegender Ersatzbescheinigung dürfen Sie manuell die Abzugsmerkmale erfassen
- Über den Menüpunkt „Extras“ -> „ELStAM“ -> „ELStAM Änderungslisten“ -> „Archiv-ELStAM Änderungen der aktuellen Firma“ erstellen Sie einen Bericht über die ELStAM Meldungen aller Mitarbeiter oder einer eigenen Auswahl
- In diesem Bericht sehen Sie neben der eigenen ELStAM Anmeldung auch die übernommene Rückantwort mit den entsprechenden Abzugsmerkmalen. Dieser Bericht ist automatisch pro Mitarbeiter sortiert.
- Auch hier kann wieder nur der Mitarbeiter selbst bei seinem Finanzamt die Änderung beantragen (siehe oben ab Punkt 4.)
Hinweis bei Abweichungen der Freibeträge:
Jährlich geltende Freibeträge (z.B. für Werbungskosten oder für volljährige Kinder) müssen vom Arbeitnehmer neu beantragt werden. Die Anträge können seit Oktober 2013 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Wenn kein Antrag für das neue Kalenderjahr gestellt wurde, enthalten die abgerufenen ELStAM keine Freibeträge.