Lexware Mai bzw. Juli Update 2015

Aufgrund von gesetzlichen Änderungen wird es im Mai noch ein Update für alle Lexware Lohnprogramme geben. Außerdem wird im Juli ein Update für die buchhalter- und warenwirtschaft-Programme zur Verfügung gestellt, das neue Funktionen enthält.

Aufgrund der verschiedenen Softwaremodelle bei Lexware erhalten aber nicht alle Kunden die Updates zur gleichen Zeit, primär wird Ihnen das Mai Update direkt zum Download angeboten bzw. Sie erhalten von uns wie gewohnt die Update CD zugeschickt.

Die Änderungen bzw. Neuerungen hier im Detail

für Lexware lohn+gehalt:

Der neue Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigten
Seit 1.1.2015 gilt ein neuer Meldedialog für Mehrfachbeschäftigte. Der bisherige wurde durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ zum 31.12.2014 beendet.

Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags
Das Bundeskabinett hat am 25. März 2015 beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab 1. Januar 2015 sowie den Kinderzuschlag ab 1. Juli 2016 anzuheben.

Die Zustimmung vom Bundesrat steht jedoch noch aus. Auch die genauen Programm-Ablaufpläne zur Steuerberechnung des Bundesministeriums für Finanzen liegen noch nicht vor. Sobald die Zustimmung und die Ablaufpläne zur Verfügung stehen, setzt Lexware die Änderungen in Ihrem Programm um.

Pflicht ab 1. Juli 2015: Neues Format für die UV-Stammdaten
Für die Unfallversicherungs-Stammdaten gilt ab 1. Juli 2015 ein neues, gesetzlich vorgeschriebenes Dateiformat. Trotz dieser technischen Änderungen durch die Unfallversicherung nutzen Sie die entsprechenden Stammdaten ohne Umstellungsaufwand wie gewohnt in Ihrem Lexware Programm. So bleiben Sie gesetzlich aktuell und verwenden immer die gültigen Gefahrtarifstellen im Entgeltnachweis und in den Meldungen zur Sozialversicherung.

Änderungen bei den Bescheinigungen
Die Bundesagentur für Arbeit hat einige ihrer Bescheinigungen überarbeitet: Dies betrifft vor allem die Arbeitsbescheinigung (nach § 312 SGB III) und die Bescheinigung über Nebeneinkommen (nach § 313 SGB III). Lexware stellt die aktualisierten Formulare in Ihrer Software zur Verfügung. (gilt nur für Lexware lohn+gehalt plus, pro, premium)

Die neue Digitale LohnSchnittstelle (DLS) für die Betriebsprüfung Lohnsteuer
In Zukunft erzeugen Sie Ihre Lohnsteuerdaten für den Betriebsprüfer genauso, wie vom Finanzamt gefordert – mit der neuen DLS direkt in Ihrem Lexware Programm.

für den Lexware Buchhalter:

Notizen und Belege an Buchungen anhängen
Ab sofort brauchen Sie wichtige Informationen nicht mehr direkt auf den Belegen zu notieren. Denn mit der neuen Notiz-Funktion hinterlegen Sie diese ganz einfach bei der entsprechenden Buchung direkt im Programm.

Nutzen Sie auch die Möglichkeit, einen Beleg an die passende Buchung anzuhängen. So brauchen Sie nicht im Nachhinein danach zu suchen, wenn Sie eine Buchung zuordnen möchten. Das spart wertvolle Zeit!

Ein weiterer Vorteil: Durch ein Symbol in der Ansicht der Buchungsliste sehen Sie auf einen Blick, bei welchen Buchungen eine Notiz oder ein Beleg hinterlegt ist (wird im Juli im Programm zur Verfügung gestellt).

Mehr Übersicht beim Buchungsjahrwechsel
Gute Nachrichten für alle, die bereits mehrere Buchungsjahre angelegt haben: Ab sofort ist es möglich, Buchungsjahre im Konfigurationsassistenten zu deaktivieren. Das heißt: Die deaktivierten Buchungsjahre werden hier nicht mehr angezeigt. So brauchen Sie beim Buchungsjahrwechsel nicht mehr lange nach dem richtigen Jahr zu suchen, sondern werden ruckzuck fündig. (wird im Juli im Programm zur Verfügung gestellt)

für Lexware warenwirtschaft pro/premium:

Gutschrift nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG
Mit dem Mai-Update steht Ihnen die Belegart „Gutschrift“ (steuerrechtlich) im Programm zur Verfügung. Das heißt: Ab sofort können Sie für empfangene Leistungen eine Gutschrift ausstellen.

Diese Belegart kommt in der Regel dann zum Einsatz, wenn es für den Leistungsempfänger einfacher ist, die zur Abrechnung erforderlichen Informationen zu beschaffen, z.B. bei der Auszahlung eines Honorars. In dem Fall stellt nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger eine Gutschrift aus. Gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG. muss diese als Gutschrift bezeichnet werden. (wird im Juli im Programm zur Verfügung gestellt)

Alles sofort zur Hand
Hinterlegen Sie wichtige Dokumente (z.B. Vereinbarungen oder Preislisten) bei Ihren Lieferanten. So stehen Ihnen alle Informationen an einer zentralen Stelle zur Verfügung. (wird im Juli im Programm zur Verfügung gestellt)

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