Steuerentlastungsgesetz 2022: Rückwirkende Änderung

Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags zum 01.01.2022. Korrigiert werden Mitarbeiter mit den Steuerklassen 1 bis 5 oder Grenzgänger (ohne ELSTAM) / Belgien. Arbeitnehmer mit der Steuerklasse 6, pauschal versteuerte Minijobber und ausgeschiedene Arbeitnehmer werden bei der Korrektur nicht berücksichtigt. Die Steuerentlastung dieser Personen erfolgt ggf. dann mit Einkommensteuerveranlagung.

Nach der Installation des Juni Updates (Version 22.50 / 26.50) und dem ersten Monatswechsel, erhalten Sie den Programmhinweis für einen Korrekturlauf. Die Prüfung und Neuberechnung kann etwas Zeit in Anspruch nehmen, bitte diesen Vorgang nicht abbrechen, warten Sie auf die Programmrückmeldung und den Hinweis auf einen erfolgreichen Monatswechsel.

Sollte es zu notwendigen Korrekturen kommen, werden für jeden entsprechenden Abrechnungsmonat eine neue Lohnabrechnung erstellt. Nachzahlungen werden im aktuellen Abrechnungsmonat als Nettobezug ausgewiesen. Bitte händigen Sie den betroffenen Arbeitnehmern die korrigierte Lohnabrechnung aus.

Lohnsteueranmeldungen werden automatisch korrigiert und über das ELSTER Modul zum Versand angeboten. Entgeltersatzleistungen (EEL-Meldungen z.B. für Krankengeld) werden ggf. storniert und über die Meldezentrale für einen neuen Versand bereitgestellt.

Durch die Steuerentlastung kann es zu einem höherem Nettoentgelt kommen, die sich auf die nachfolgenden Anträge und Bescheinigungen auswirken kann. Diese bitte entsprechend, wenn vorhanden, prüfen:

  • Kurzarbeitergeld (KUG)
  • Erstattungsantrag “Entschädigung Quarantäne / Schul-Kitaschließung
  • Erstattungsanträge U2 – Mutterschutz
  • Einkommensbescheingung ALG-II/Verdienstbescheinigung

Bei Fragen, stehen wir Ihnen wie gewohnt gerne zur Verfügung.

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